Cyberangriff auf Südwestfalen-IT (SIT) – Fristverlängerung für den Pflichtumtausch der Führerscheine von Einwohnerinnen und Einwohnern in den betroffenen Kreisen

Presse-Erklärung 121/23 der Bezirksregierung Arnsberg

In den vom Cyberangriff betroffenen Kreisen ist der anstehende
Pflichtumtausch der Führerscheine für die Einwohnerinnen und Einwohner
derzeit nicht möglich. Die Frist für den Pflichtumtausch in diesen Kreisen
wird daher bis zum 19. Juli 2024 verlängert.
Vor dem Hintergrund der Anforderungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
müssen bis zum 19. Januar 2033 in der Europäischen Union alle
Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt
worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt
nach Jahrgängen. Die Frist für den Umtausch der Papier-Führerscheine
läuft für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 am 19. Januar 2024 ab.
Aufgrund des Hackerangriffs auf die Südwestfalen-IT (SIT) können u. a.
die Fahrerlaubnisbehörden im Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis,
Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Soest seit Anfang
November nur sehr eingeschränkt arbeiten und sind auf die Amtshilfe der
nicht betroffenen arbeitsfähigen Kreise angewiesen. Der Umtausch der
Führerscheine ist in diesen Kreisen zurzeit nicht möglich. Daher wird die
Frist durch eine Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg nun
für die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Kreise verlängert.

Für die Inhaberinnen und Inhaber (Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970) von
Fahrerlaubnisdokumenten, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurden,
wird die Frist zum Umtausch des Führerscheins durch die
Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 19. Juli 2024
verlängert. Dies gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz im
Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis, Kreis Olpe, Kreis SiegenWittgenstein und Kreis Soest haben.
Die Allgemeinverfügung (Link und Anhang) tritt mit ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg am 16. Dezember 2023 in
Kraft. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird den Betroffenen angeraten,
eine Kopie der Allgemeinverfügung mitzuführen.