Ferienjob: keine Sozialabgaben dank Befristung

Minijob: länger beschäftigt und rentenversichert
Auch wer länger arbeiten will, kann einen Minijob haben. Dann darf im Jahr 2024 der monatliche Verdienst aber nicht über 538 Euro liegen. Hier werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig, die der Arbeitgeber alleine trägt. Zur Rentenversicherung zahlt die Minijobberin oder der Minijobber grundsätzlich einen eigenen Beitrag von zurzeit 3,6 Prozent. Bei einem Verdienst von 538 Euro sind das 19,37 Euro im Monat. Der Vorteil: Wer Beiträge zahlt, profitiert vom Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung, kann Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erwerben. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente ist dann möglich. Wer das nicht möchte, kann sich durch eine Erklärung bei seinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag mit geringen Auswirkungen im Leistungsanspruch der Minijobberin oder des Minijobbers.  

Minijob plus Ferienjob – auch das ist möglich
Auch wer schon einen Minijob hat, kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung, also einen Ferienjob für den begrenzten Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, ausüben.

Steuer: Vereinfachung möglich
Der Verdienst ist im Minijob immer steuerpflichtig. Deswegen ist er zunächst nach der normalen Lohnsteuerklasse zu versteuern. Der Arbeitgeber kann im regelmäßigen Minijob die Steuer pauschal zahlen. Die Pauschalsteuer beträgt 2 Prozent des Verdienstes. Will der Arbeitgeber in der kurzfristigen Beschäftigung, also für die typischen Ferienjobs, die Steuererhebung vereinfachen, kann der Verdienst unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Lohnsteuer von 25 Prozent abgerechnet werden.

Weitere Informationen und Statistiken zu Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de. Dort erfahren Sie auch mehr, wenn der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt werden soll.

Marcus Kloppenborg
Leiter Unternehmenskommunikation
Deutsche Rentenversicherung
Westfalen