Die Landesregierung hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht und setzt damit die von Bund und Ländern am Mittwoch, 16. Februar 2022, beschlossenen Öffnungsperspektiven um. Die neuen Regelungen treten bereits morgen, Samstag, 19. Februar 2022, in Kraft. Weitere Lockerungen im Einklang mit den Beschlüssen der MPK plant die Landesregierung zum 4. März 2022, soweit sich das Infektionsgeschehen erwartungsgemäß positiv entwickelt. Abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Lockerungen bleiben die weiteren Schutzmaßnahmen bis auf Weiteres bestehen. Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften empfohlen. Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G Körpernahe Dienstleistungen: Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen. Fahrschulen: Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Sport im Freien: Die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf ist für nicht-immunisierte Personen mit einem negativen Test wieder möglich. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen. Publikumsmessen Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird aufgehoben. Publikumsmessen sind wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig. Reduzierung der Maskenpflichten im Freien Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt. ____________________________________________________________________________