Weitere Einschränkungen für Nicht-Geimpfte

Als Ergebnis der letzten Bund-Länder Konferenz der Kanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sind nun in der NRW-CoronaSchutzVerordnung folgende Regeln neu verankert:

Generelle Schließung: von Clubs und Diskotheken in Innenräumen
Zugangsbeschränkungen nur auf 2G – Geimpfte und Genesene


neu:


Ladengeschäfte (Einzelhandel, Reisebüro u.a.), ausgenommen Lebensmittelmärkte, Hofläden,
Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Tierbedarf, Blumenfachgeschäfte, Gartenbedarf, Futtermittelmärkte und der Großhandel. Bei Märkten mit gemischtem Angebot (z.B. SB-Warenhäuser) muss der Anteil der vorstehenden Waren überwiegen.
Die Abholung bestellter Waren durch Nicht-Immunisierte ohne Zutritt zum Verkaufsraum bleibt
zulässig.

weiterhin:
Besuch von Weihnachtsmärkten
Kinos, Theater, Freizeiteinrichtungen innen und außen
Gastronomie und touristische Beherbergung
Messen und Kongresse mit Zugang für private Verbraucher
köpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten
und Friseurdienstleistungen
touristische Busreisen (hier jedoch 1,5 m Abstand oder Schachbrettmuster-Anordnung – s. unten)

Kontrollpflichten der Betreiber:
Die Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen (Immunisierung oder negativer Test) muss beim Zutritt in den Betrieb erfolgen. Dies obliegt dem jeweiligen Unternehmen oder einer von ihm beauftragten Person oder Einrichtung. Für die in der Mehrzahl digitalen Impf- und Genesenen-Nachweise wird die CovPass Check-App empfohlen. Zusätzlich ist ein Abgleich mit einem amtlichen
Ausweisdokument (mit Lichtbild) erforderlich.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können ein lokales Nachweis-System (z.B. nicht ablösbares
Armbändchen) zulassen, das nur für den jeweiligen Tag Gültigkeit hat. Es verbleibt für die Unternehmen dann aber immer noch die Pflicht zu einer stichprobenartigen Kontrolle.
Hinweis: Beschäftigte in den obigen Einrichtungen sind nicht durch die 2G-Regel erfasst. Für sie

gilt grundsätzlich die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Kunden und Besucher werden insofern anders
behandelt, als Beschäftigte.

3G-Zugang bei nicht-touristischen Beherbergungen:
Von nicht immunisierten Personen ist bei Anreise und erneut alle 2 Tage (bisher 4) ein Negativtest nachzuweisen


Entfall der Maskenpflicht in bestimmten Fällen eingeschränkt:

  • Von immunisierten Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen etc.:
    Nur noch bei sicherer Einhaltung des 1,5 m – Abstandes
  • Von immunisierten Personen in Bildungseinrichtungen, Kultureinrichtungen sowie Veranstaltungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen sowie bei touristischen Busreisen: Mindestabstand von 1,5 m bei Personen aus verschiedenen Haushalten oder Schachbrettmuster-Anordnung.