Ab 13.01.2022: 2G+ in der Gastronomie, geboostert gleich getestet

Infos der IHK Arnsberg

Die Landesregierung NRW hat mit Wirkung ab dem 13. Januar 2022 eine neue CoronaSchutzverordnung veröffentlicht.
Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen.

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die über eine
wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (geboostert) oder bei denen innerhalb der letzten drei
Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig
immunisiert waren (geimpft und genesen).

Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also etwa für den Sport in
Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten und in der Gastronomie. Sie gilt
unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

2G+ in der Gastronomie
Ab dem 13. Januar 2022 gilt in der Gastronomie 2G+, sofern es sich nicht um das bloße Abholen
von Speisen und Getränken handelt. Immunisierte Personen müssen daher zukünftig einen
entsprechenden Nachweis mit sich führen (2G und negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter
als 24 Stunden ist; Nachweis über Booster-Impfung oder über Impfung plus Genesung).
Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann ersatzweise
auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen
Person erfolgen. Diese Person muss von der für die Einrichtung, das Angebot oder die
Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt worden sein. Erbringt dieser Test nach
ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives Ergebnis, kann der Zugang
gewährt werden. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss nicht
kostenfrei angeboten werden. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum
Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt
werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Näheres zum Ablauf ist in
der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW“ geregelt.
Ausweitung der Maskenpflicht

Mindestens eine medizinische Maske ist wieder zu tragen im Freien in Warteschlangen,
Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen
Dienstleistungsschaltern.

Darüber hinaus richtet sich im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen die Pflicht zum
Tragen mindestens einer medizinischen Maske nach der Zugangsregelung:

  1. Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang, ist
    mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
  2. Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang, ist nur bei einer Unterschreitung
    des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
  3. Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske,
    jedoch ist das Tragen empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
    werden kann.

    Die für die Veranstaltung oder Versammlung verantwortlichen Personen haben die
    teilnehmenden Personen über die geltenden Regelungen zu informieren und bei Verstößen auf
    die Einhaltung hinzuweisen.

    Des Weiteren wird in der „Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO
    NRW“ das Tragen von FFP-2 Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr.
    Nachweiskontrolle bei Kindern und Jugendlichen.

    Da die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung mit einem amtlichen
    Ausweispapier abzugleichen sind, genügt bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein
    amtliches Ausweispapier verfügen, ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch
    Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.